Mount Everett
mit den Units MOUNT EVERETT DESIGN, MOTIONVIEW, 3WISION, NEO MEDIAS, aZAZZ, ART INTERNATIONAL, MOUNT EVERETT ASSOCIATES, CONDISOURCE UND IMG.
Nachfolgend nur Mount Everett Design genannt. Allen Angeboten, Aufträgen und sonstigen Arbeiten liegen diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch mündliche oder schriftliche Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Regelfall: Das Auftragswerk. Der MOUNT EVERETT DESIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Sämtliche Arbeiten (Entwürfe und Reinausführungen/Computerdaten) von MOUNT EVERETT DESIGN sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von MOUNT EVERETT DESIGN dürfen sämtliche Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4 Die Werke von MOUNT EVERETT DESIGN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Gesamthonorars einschließlich sämtlicher Nebenleistungen.
1.5 Wiederholungsnutzungen, auch von Teilen des Werkes (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von MOUNT EVERETT DESIGN.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von MOUNT EVERETT DESIGN.
1.7 Die von Mount Everett Design zur Abstimmung erstellten Ideen, Konzepte und Entwürfe dürfen vom Auftraggeber nur zum Zwecke der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage des Auftraggebers, die zur Verfügungstellung an Dritte oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Weiterbearbeitung eines Entwurfs für eigene Präsentationen. Werden die Ideen, Konzepte und Entwürfe dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts durch den Auftraggeber eingesetzt, steht Mount Everett Design mindestens ein Schadenersatz in Höhe des doppelten Angebotspreises bzw. der vereinbarten Vergütung zu.
1.8 Über den Umfang der Nutzung steht MOUNT EVERETT DESIGN jederzeit ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar und Zahlungsbedingungen
2.1 Entwurf und Reinausführung/Computerdaten sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet MOUNT EVERETT DESIGN
a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
b) das Honorar für Reinausführung/Computerdaten
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet MOUNT EVERETT DESIGN ein Abschlagshonorar.
2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.
2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich und wird von MOUNT EVERETT DESIGN abgelehnt. Jede Tätigkeit ist kostenpflichtig.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen, sowie seine sonstige Mitarbeit, haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare und sämtliche anderen Rechnungsbeträge sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar/-betrag jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann MOUNT EVERETT DESIGN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Befindet sich der Auftraggeber/Verwerter im Zahlungsrückstand, so behält es sich MOUNT EVERETT DESIGN vor, Zinsen in Höhe des aktuellen Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 10% per anno, dem Auftraggeber/Verwerter in Rechnung zu stellen.
2.8 Befindet sich der Auftraggeber/Verwerter im Zahlungsrückstand, so steht es MOUNT EVERETT DESIGN frei vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber/Verwerter dennoch verpflichtet, den vereinbarten bzw. angefallenen Rechnungsbetrag vollständig zu entrichten, verliert allerdings sofort sämtliche vorab eingeräumten Nutzungsrechte. Jede weitere Nutzung aller Arbeiten ist somit verboten. MOUNT EVERETT DESIGN behält es sich vor, die Kunden/Auftragnehmer des Auftraggebers/Verwerters davon in Kenntnis zu setzen um diese vor der Haftung als mögliche sogenannte Störer zu verschonen. Bereits getätigte weitergehende Investitionen des Auftraggebers /Verwerters, z. B. für den Druck der Geschäftspapierausstattung oder die Herstellung und Nutzung von Werbemitteln wären in diesem Fall vergeblich gewesen. MOUNT EVERETT DESIGN kann für den entgangenen Umsatz des Auftraggebers/Verwerters, bzw. Regressforderungen seitens der Kunden/Auftragnehmer des Auftraggebers/Verwerters nicht haftbar gemacht werden.
2.9 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Mount Everett Design zu verantworten sind, von einem Vertrag oder Projekt zurück, so gilt ein Schadenersatz des in der Höhe von Mount Everett Design nachweisbar entstandenen Aufwandes, mindestens aber 25% des Nettoauftragswerts, als vereinbart.
2.10 Sämtliche Arbeiten/Leistungen welche bei Angebotsstellung noch nicht bekannt bzw. erkennbar waren, z. B. Änderungen des Auftraggebers, Erweiterung des Auftragsumfangs oder techn. Notwendigkeiten, die aber zur ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung anfallen, bedürfen, falls nicht ausdrücklich vom Auftraggeber/Verwerter gewünscht, keines weiteren Angebotes und sind wie alle anderen Arbeiten kostenpflichtig.
2.11 Sämtliche Arbeiten/Leistungen welch e durch optisch oder technisch mangelhafte Vorlagen des Auftraggebers/Verwerters notwendig werden, sind wie alle anderen Arbeiten kostenpflichtig. Die Entscheidung darüber, welche Arbeiten dafür notwendig sind, obliegt MOUNT EVERETT DESIGN.
2.12 Sämtliche Honorare und anderen Kosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Jede schriftliche Mahnung ist kostenpflichtig und wird mit EUR 10,- in Rechnung gestellt.
3. Fremdleistungen Dritter, Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderungen von Reinausführung/Computerdateien ,sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Auftragsorganisation, Handling, Produktionsüberwachung und Ähnliches) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten sowie Kurier- und Versandkosten sind vom Auftraggeber/Verwerter zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Satz- und Lithoarbeiten, Druckausführung, Versand) nimmt MOUNT EVERETT DESIGN nur aufgrund der mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Dies gilt ebenso bei einer Vorfinanzierung durch MOUNT EVERETT DESIGN.
3.5 Soweit MOUNT EVERETT DESIGN Fremdleistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter MOUNT EVER ETT DESIGN von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringen fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3.7 Der Auftraggeber/Verwerter vertraut grundsätzlich der Richtigkeit aller Angaben (z. B. Stundenanzahl, Notwendigkeit und Anzahl von Kurierfahrten) von MOUNT EVERETT DESIGN und akzeptiert diese vorbehaltlos.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An sämtlichen Arbeiten von MOUNT EVERETT DESIGN werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Entstandene Computerdaten (offene Druckdaten, Software Source-Codes etc.) sind Arbeitsmittel und damit Eigentum von MOUNT EVERETT DESIGN. Der Auftraggeber/Verwerter hat keinerlei Anrecht auf Herausgabe oder anderweitigen Zugriff. Die Sicherung von Computerdaten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers/Verwerters und ist kostenpflichtig.
4.3 Entwürfe, Layouts und Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an MOUNT EVERETT DESIGN zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Verlust oder Beschädigung der Vorlagen und/oder Originale ist Schadenersatz zu leisten.
4.4 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind MOUNT EVERETT DESIGN unaufgefordert Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Vervielfältigung eines Werkes wird von MOUNT EVERETT DESIGN nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist MOUNT EVERETT DESIGN ermächtigt, erforderl i c h e Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung und Beanstandungen
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von MOUNT EVERETT DESIGN nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Soweit MOUNT EVERETT DESIGN auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen in Auftrag gibt, haftet MOUNT EVERETT DESIGN nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.3 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an MOUNT EVERETT DESIGN, stellt er MOUNT EVERETT DESIGN von der Haftung frei.
6.4 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von MOUNT EVERETT DESIGN nicht ausgeschlossen.
6.5 Beanstandungen jeglicher Art sind nur innerhalb einer Woche nach Vorlage/Empfang der Arbeit/Rechnung zulässig.
7. Belegexemplare, Referenzen und Lizenzierungen
7.1 Von vervielfältigten Werken sind MOUNT EVERETT DESIGN mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Bei wertvollen Stücken ist eine angemessene Anzahl zu überlassen. Sämtliche Arbeiten dürfen im Rahmen der Eigenwerbung verwendet werden. Zu Werbezwecken darf Mount Everett Design, ausgewählte Kunden – als Referenzkunden – auf seinen Internetseiten oder Printprojekten, sofern dies der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, veröffentlichen.
7.2 Alle Lizenzen für lizenzpflichtige Bilder, die in den Referenz-Screenshots zu sehen sind, unterliegen der Lizenzvereinbarung der Bildagentur und/oder Referenz-Kunden und sind als Teil der Referenz zu sehen. Diese stellen explizit keine Eigennutzung durch Mount Everett Design dar. Mount Everett Design lizensiert keine Bilder, Grafiken und Audiofiles für Projekte – Die Kunden sind für die Lieferung von Bildern, Grafiken und Audiofiles selbst verantwortlich und haben die Rechte gegebenenfalls mit einem Anwalt abzusichern.
7.3 Mount Everett Design wird für jeden Auftrag bzw. für jedes Projekt individuelle Leistungen erbringen. Typische Gestaltungselemente wie Linien, Verläufe, Farben, et cetera oder einzelne grafische Elemente wie Icons, Buttons et cetera oder Codes in html-Sprache, css-Dateien et cetera werden zwangsläufig immer wieder von Mount Everett Design für einzelne Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber daran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechtes an den zuvor aufgezählten Leistungen von Mount Everett Design – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.
Sollte Mount Everett Design im Einzelfall Grafiken oder Schriften aus lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen entnommen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens von Mount Everett Design eingesetzte Designbestandteile auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber Mount Everett Design erhoben werden. Außerdem behält sich Mount Everett Design das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben.
Selbstverständlich kann auch „exklusives“ Material verwendet werden, hier muss dann aber die notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand vom Auftraggeber vergütet bzw. direkt abgewickelt werden.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Die Gestaltungsfreiheit von MOUNT EVERETT DESIGN darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Der Auftraggeber/Verwerter kann die Abnahme der bestellten Arbeiten nur unter den in den Werkvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff, BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen.
8.2 Der Auftraggeber/Verwerter darf MOUNT EVERETT DESIGN nur solche Vorlagen (Fotos, Modelle, Muster et cetera) überlassen, zu deren Vervielfältigung er berechtigt ist. Auf Verlangen von MOUNT EVERETT DESIGN hat der Auftraggeber/Verwerter seine Berechtigung nachzuweisen. Der Auftraggeber/Verwerter stellt MOUNT EVERETT DESIGN von allen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, frei.
9. Abtretungsausschluss
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Forderungen gegen Mount Everett Design aus der Vertragsbeziehung mit Mount Everett Design ohne deren Zustimmung abzutreten.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Diese AGBs unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags- und Rechtsordnungen.
Ausschließlicher Gerichtstand ist Augsburg. Soweit nicht anders vereinbart ist der Erfüllungsort für beide Teile Augsburg, Deutschland.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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